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Bei den dezentralen Vollstreckungsgerichten bei den jeweiligen Amtsgerichten verbleiben folgende Aufgaben:

- Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO (kostenpflichtig gem. KV 2113 GKG) bzw. gem. § 284 AO

- Entscheidungen über Einwendungen des Schuldners auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 766 ZPO

- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung

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